Info-Veranstaltungen finden am 5. Februar (10:00-11:30 Uhr), am 12. Februar (17:00-18:30 Uhr) und am 17. Februar (16:00-17:30 Uhr) online statt. Anmeldung per E-Mail an simone.schiffer@lwl.org.
Die Wiederaufnahmeförderung auf einen Blick
Wer kann eine Förderung beantragen?
Grundsätzlich können sich ausschließlich professionelle Kunst- und Kulturschaffende mit Wohn- und Arbeitssitz in Westfalen-Lippe bewerben. Die Professionalität des eigenen Schaffens lässt sich, orientiert an Vorgaben des Deutschen Kulturrates, mit mindestens einem der folgenden Nachweise belegen. Nachweise werden stichprobenartig angefragt.
- Einschlägige Berufs- oder Hochschulausbildung im künstlerischen oder kreativen Bereich
- Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
- Dokument des Finanzamtes mit Steuernummer
- Mitgliedschaft in einem einschlägigen Fach- oder Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft
- Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft bzw. Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft
- Vermittlung über eine Agentur
- Nachweislich entsprechende Tätigkeitspraxis
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Westfalen-Lippe. Kommunen, Kommunalverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL) sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden künstlerische Projekte und Produktionen aller Sparten der Freien Szene, die bereits in Westfalen-Lippe aufgeführt oder durchgeführt wurden und an neuen Spielorten innerhalb der Region präsentiert werden. Neue Produktionen sind nicht förderfähig. Wesentlich ist die Erschließung neuer Netzwerke und Aufführungsorte in Westfalen-Lippe.
Rein oder vorwiegend kommerziell ausgerichtete Projekte können keine Förderung erhalten. Einzelveranstaltungen werden in der Regel nicht gefördert.
Voraussetzung für die Förderung ist die Zahlung von Mindesthonoraren, die sich entweder an der Honorarmatrix des Landes Nordrhein-Westfalen, an den Vorgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder an den Basishonoraren von ver.di orientieren.
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die maximale Fördersumme beträgt 15.000 Euro pro Haushaltsjahr. Die Förderung erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, wobei die verbleibenden 10 % durch Eigenmittel oder Zuwendungen Dritter erbracht werden müssen.
Wie werden Projekte gefördert?
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann. Der Anspruch auf eine Förderung nach der Bewilligung besteht bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle zum Projekt gehörigen Ausgaben, einschließlich angemessener Honorare, Produktionskosten und sonstiger projektbezogener Ausgaben.
Voraussetzung für die Förderung ist die Zahlung von Mindesthonoraren, die sich entweder an der Honorarmatrix des Landes Nordrhein-Westfalen, an den Vorgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder an den Basishonoraren von ver.di orientieren.
Zudem sind Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) und Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst förderfähig. Die förderfähigen Kosten müssen im Finanzierungsplan nachvollziehbar dargelegt werden.
Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) der Antragstellerin oder des Antragstellers können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begründet werden. Ausgaben für den Overhead in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Projektes werden ohne Nachweise pauschal anerkannt. Darüber hinaus können weitere Ausgaben für den Overhead anerkannt werden, wenn sie im Einzelnen nachgewiesen und begründet werden.
Investive Maßnahmen, Bau-, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen sowie Repräsentationsaufwendungen werden nicht gefördert.
In welcher Form kann bürgerschaftliches Engagement angerechnet werden?
Arbeitsleistungen, die in Form von bürgerschaftlichem Engagement erbracht werden, können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie folgt berücksichtigt werden:
Jede geleistete Arbeitsstunde wird seit 2024 pauschal mit 20 Euro berechnet. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache und unterschriebene Stundennachweise zu erstellen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Bitte beachten Sie hierzu auch die geltende „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW“.
Bis wann ist eine Antragstellung möglich?
Für Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 ist die Antragsfrist einmalig der 28.02.2025.
Regulär muss der Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres per E-Mail bei der LWL-Kulturabteilung (siehe Kontakt unten) eingereicht werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben. Es wird empfohlen, im Vorfeld ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Es finden drei Info-Veranstaltungen zum LWL-Freie-Szene-Fonds statt:
- Mittwoch, 5. Februar 2025, 10:00 bis 11:30 Uhr
- Mittwoch, 12. Februar 2025, 17:00 bis 18:30 Uhr
- Montag, 17. Februar 2025, 16:00 bis 17:30 Uhr
Eine Anmeldung ist per E-Mail an simone.schiffer@lwl.org möglich. Der Link zur Veranstaltung wird Ihnen mit der Bestätigung zugesendet.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres (bzw. für Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 bis zum 28. Februar 2025) per E-Mail eingereicht werden und die folgenden Unterlagen umfassen:
- den ausgefüllten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Wiederaufnahmeförderung (ausfüllbares PDF / Word)
- den ausführlichen Kosten- und Finanzierungsplan
Für die Antragstellung können zudem folgende Dokumente informativ sein:
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Eingangsbestätigung. Die Anträge werden anschließend von einem Fachbeirat gesichtet und bewertet, sodass in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Antragsfrist eine Förderentscheidung vorliegen sollte.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die LWL-Kulturabteilung entscheidet nach Maßgabe der Förderrichtlinien und unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines wechselnden Fachbeirats.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit der Antragstellung (hier: bestätigter Eingang) beim LWL wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn (hier: nur vorbereitende Maßnahmen, Rechnungsstellung allerdings erst ab dem entsprechenden Haushaltsjahr) auf eigenes Risiko zugelassen, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei gleichen Raten. Die erste Rate wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des entsprechenden Haushaltsjahres.
Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine frühere Auszahlung der zweiten Rate, sind diese beim LWL zu beantragen.
Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu verwenden.
Mittelabruf
Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich, siehe „Auszahlungsverfahren“.
Benachrichtigungspflichten
Die LWL-Kulturabteilung ist unverzüglich zu informieren, wenn
- nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Stellen eingeworben werden.
- sich eine Erhöhung der Gesamteinnahmen oder Verringerung der Gesamtausgaben um mehr als 20% gegenüber den Antragsangaben ergibt.
- die Maßnahme nicht im beantragen Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann.
- der im Bewilligungsbescheid genannte Bestimmungszweck der Förderung wegfällt, nicht erreicht oder mit der bewilligten Förderung nicht erreicht werden kann.
Erwähnung des LWL als Förderer
Der LWL ist im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt angemessen zu erwähnen. Der Abdruck des LWL-Logos in den zum Projekt zugehörigen Werbematerialien wie Plakaten, Broschüren, Flyern, Websites, Social Media etc. ist daher Auflage der Förderung. Wird das LWL-Logo nicht berücksichtigt, so besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Fördermittel.
Das Logo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bestehend aus den Buchstaben „LWL“ und dem Claim „Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe“, ist bei Präsentations- und Informationsmedien gut sichtbar und ggf. zusammen mit den Logos der Projektpartnerinnen und -partner aufzuführen. Auf Websites des Projektes ist das LWL-Logo zusammen mit und in gleicher Größe wie die Logos der Projektpartnerinnen und -partner darzustellen. Das LWL-Logo muss bei Online-Nutzung mit der Website des LWL (www.lwl.org) verlinkt sein.
Die passenden Logo-Bilddateien für Print und Screen-Verwendung stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.cd.lwl.org/de/downloads/logo/
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen und besteht aus
- einem zahlenmäßigen Nachweis,
- einem Sachbericht,
- Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie
- einer Erklärung.
Das Einreichen von Rechnungen oder Belegen ist nicht nötig. Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Die Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie die Angaben zur Erklärung sind unbedingt erforderlich.
Der LWL behält sich vor, Rechnungen und Belege nachträglich anzufordern oder durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder örtliche Feststellung die Verwendung der Mittel zu prüfen. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt für die Antragstellerinnen und Antragsteller zehn Jahre.
Alle Dokumente zum Download
- Förderrichtlinien
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Wiederaufnahmeförderung (ausfüllbares PDF / Word)
- Kostenfinanzierungsplan
- Rechtsmittelverzicht
- Honorarmatrix des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW
- Merkblatt zu Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM
- Basishonorare von ver.di
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Die mehrjährige Projektförderung auf einen Blick
Wer kann eine Förderung beantragen?
Grundsätzlich können sich ausschließlich professionelle Kunst- und Kulturschaffende mit Wohn- und Arbeitssitz in Westfalen-Lippe bewerben. Die Professionalität des eigenen Schaffens lässt sich, orientiert an Vorgaben des Deutschen Kulturrates, mit mindestens einem der folgenden Nachweise belegen. Nachweise werden stichprobenartig angefragt.
- Einschlägige Berufs- oder Hochschulausbildung im künstlerischen oder kreativen Bereich
- Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
- Dokument des Finanzamtes mit Steuernummer
- Mitgliedschaft in einem einschlägigen Fach- oder Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft
- Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft/Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft
- Vermittlung über eine Agentur
- Nachweislich entsprechende Tätigkeitspraxis
Davon ausgehend sind natürliche und juristische Personen mit Wohn- oder Geschäftssitz in Westfalen-Lippe antragsberechtigt. Kommunen, Kommunalverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des LWL sind von der Antragstellung ausgeschlossen.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden zwei- oder dreijährige Projekte (mindestens 24 bis maximal 36 Monate Projektlaufzeit) der Freien Szene aus allen Sparten. Maßstab und wichtigstes Förderkriterium ist die künstlerische Qualität.
Rein oder vorwiegend kommerziell ausgerichtete Projekte können keine Förderung erhalten. Einzelveranstaltungen werden in der Regel nicht gefördert.
Voraussetzung für die Förderung ist die Zahlung von Mindesthonoraren, die sich entweder an der Honorarmatrix des Landes Nordrhein-Westfalen, an den Vorgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder an den Basishonoraren von ver.di orientieren.
Wie hoch ist die Fördersumme?
Die maximale Fördersumme beträgt 20.000 Euro pro Haushaltsjahr und Maßnahme. Die Förderung erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen, wobei die verbleibenden 10 % durch Eigenmittel oder Zuwendungen Dritter erbracht werden müssen.
Wie werden Publikationen gefördert?
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann. Der Anspruch auf eine Förderung nach der Bewilligung besteht bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle zum Projekt gehörigen Ausgaben, einschließlich angemessener Honorare, Produktionskosten und sonstiger projektbezogener Ausgaben.
Voraussetzung für die Förderung ist die Zahlung von Mindesthonoraren, die sich entweder an der Honorarmatrix des Landes Nordrhein-Westfalen, an den Vorgaben der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder an den Basishonoraren von ver.di orientieren.
Zudem sind Abgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) und Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst förderfähig. Die förderfähigen Kosten müssen im Finanzierungsplan nachvollziehbar dargelegt werden.
Die Förderung investiver Maßnahmen als Bestandteil der eingereichten Projektideen ist ebenfalls möglich.
Ausgaben für den Overhead (Gemeinausgaben) der Antragstellerin oder des Antragstellers können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden können. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begründet werden. Ausgaben für den Overhead in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Projektes werden ohne Nachweise pauschal anerkannt. Darüber hinaus können weitere Ausgaben für den Overhead anerkannt werden, wenn sie im Einzelnen nachgewiesen und begründet werden.
Repräsentationsaufwendungen werden nicht gefördert.
In welcher Form kann bürgerschaftliches Engagement angerechnet werden?
Arbeitsleistungen, die in Form von bürgerschaftlichem Engagement erbracht werden, können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie folgt berücksichtigt werden:
Jede geleistete Arbeitsstunde wird seit 2024 pauschal mit 20 Euro berechnet. Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache und unterschriebene Stundennachweise zu erstellen. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Bitte beachten Sie hierzu auch die geltende „Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW“.
Bis wann ist eine Antragstellung möglich?
Für Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 ist die Antragsfrist einmalig der 28.02.2025.
Regulär muss der Antrag bis zum 30.09. des Vorjahres per E-Mail bei der LWL-Kulturabteilung (siehe Kontakt unten) eingereicht werden. Die Vorhaben dürfen noch nicht begonnen haben. Es wird empfohlen, im Vorfeld ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Es finden drei Info-Veranstaltungen zum LWL-Freie-Szene-Fonds statt:
Mittwoch, 5. Februar 2025, 10:00 bis 11:30 Uhr
Mittwoch, 12. Februar 2025, 17:00 bis 18:30 Uhr
Montag, 17. Februar 2025, 16:00 bis 17:30 Uhr
Eine Anmeldung ist per E-Mail an simone.schiffer@lwl.org möglich. Der Link zur Veranstaltung wird Ihnen mit der Bestätigung zugesendet.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres (bzw. für Vorhaben im Haushaltsjahr 2025 bis zum 28. Februar 2025) per E-Mail eingereicht werden und die folgenden Unterlagen umfassen:
- den ausgefüllten Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur mehrjährigen Projektförderung (ausfüllbares PDF / Word)
- den ausführlichen Kosten- und Finanzierungsplan
Für die Antragstellung können zudem folgende Dokumente informativ sein:
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten eine Eingangsbestätigung. Die Anträge werden anschließend von einem Fachbeirat gesichtet und bewertet, sodass in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Antragsfrist eine Förderentscheidung vorliegen sollte.
Wer entscheidet über die Förderung?
Die LWL-Kulturabteilung entscheidet nach Maßgabe der Förderrichtlinien und unter Berücksichtigung der Empfehlungen eines wechselnden Fachbeirats.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Mit der Antragstellung (hier: bestätigter Eingang) beim LWL wird der vorzeitige Maßnahmenbeginn (hier: nur vorbereitende Maßnahmen, Rechnungsstellung allerdings erst ab dem entsprechenden Haushaltsjahr) auf eigenes Risiko zugelassen, ohne dass hierdurch ein Rechtsanspruch auf Förderung entsteht.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei gleichen Raten. Die erste Rate wird in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur Hälfte des entsprechenden Haushaltsjahres.
Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine frühere Auszahlung der zweiten Rate, sind diese beim LWL zu beantragen.
Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu verwenden.
Mittelabruf
Ein förmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich, siehe „Auszahlungsverfahren“.
Benachrichtigungspflichten
Die LWL-Kulturabteilung ist unverzüglich zu informieren, wenn
- nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Stellen eingeworben werden.
- sich eine Erhöhung der Gesamteinnahmen oder Verringerung der Gesamtausgaben um mehr als 20% gegenüber den Antragsangaben ergibt.
- die Maßnahme nicht im beantragen Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann.
- der im Bewilligungsbescheid genannte Bestimmungszweck der Förderung wegfällt, nicht erreicht oder mit der bewilligten Förderung nicht erreicht werden kann.
Erwähnung des LWL als Förderer
Der LWL ist im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt angemessen zu erwähnen. Der Abdruck des LWL-Logos in den zum Projekt zugehörigen Werbematerialien wie Plakaten, Broschüren, Flyern, Websites, Social Media etc. ist daher Auflage der Förderung. Wird das LWL-Logo nicht berücksichtigt, so besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Fördermittel.
Das Logo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bestehend aus den Buchstaben „LWL“ und dem Claim „Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe“, ist bei Präsentations- und Informationsmedien gut sichtbar und ggf. zusammen mit den Logos der Projektpartnerinnen und -partner aufzuführen. Auf Websites des Projektes ist das LWL-Logo zusammen mit und in gleicher Größe wie die Logos der Projektpartnerinnen und -partner darzustellen. Das LWL-Logo muss bei Online-Nutzung mit der Website des LWL (www.lwl.org) verlinkt sein.
Die passenden Logo-Bilddateien für Print und Screen-Verwendung stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.cd.lwl.org/de/downloads/logo/
Zwischenverwendungsnachweis
Bei mehrjährigen Projekten ist ein Zwischennachweis bis spätestens zum 30. April des Folgejahres einzureichen, bestehend aus
- einem zahlenmäßigen Nachweis
- und einem Sachbericht
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen und besteht aus
- einem zahlenmäßigen Nachweis,
- einem Sachbericht,
- Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie
- einer Erklärung.
Das Einreichen von Rechnungen oder Belegen ist nicht nötig. Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Die Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie die Angaben zur Erklärung sind unbedingt erforderlich.
Der LWL behält sich vor, Rechnungen und Belege nachträglich anzufordern oder durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder örtliche Feststellung die Verwendung der Mittel zu prüfen. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt für die Antragstellerinnen und Antragsteller zehn Jahre.
Alle Dokumente zum Download
- Förderrichtlinien
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur mehrjährigen Projektförderung (ausfüllbares PDF / Word)
- Kostenfinanzierungsplan
- Rechtsmittelverzicht
- Honorarmatrix des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW
- Merkblatt zu Honoraruntergrenzen in der Kulturförderung der BKM
- Basishonorare von ver.di
- Stundenzettel Bürgerschaftliches Engagement
- Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW
Beratung und Kontakt
Es finden drei Info-Veranstaltungen zum LWL-Freie-Szene-Fonds statt:
- Mittwoch, 5. Februar 2025, 10:00 bis 11:30 Uhr
- Mittwoch, 12. Februar 2025, 17:00 bis 18:30 Uhr
- Montag, 17. Februar 2025, 16:00 bis 17:30 Uhr
Eine Anmeldung ist per E-Mail an simone.schiffer@lwl.org möglich. Der Link zur Veranstaltung wird Ihnen mit der Bestätigung zugesendet.
Simone Schiffer
0251 591-7511
Dr. Friederike Maßling
Referatsleiterin Kulturförderung und Kulturpartnerschaften, Geschäftsführerin LWL-Kulturstiftung
0251 591-3856