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Förderung der westfälischen Freilichtbühnen

Der LWL unterstützt die in Westfalen-Lippe befindlichen Freilichtbühnen und trägt damit ihrer sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Bedeutung als Akteurinnen in den Kommunen Rechnung.

Gefördert werden investive Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs.

Antragsfrist ist der 30.11. eines Jahres.

Die Freilichtbühnen-Förderung auf einen Blick

Wer kann eine Förderung beantragen?

Antragsberechtigt sind derzeit die 18 Freilichtbühnen in Westfalen-Lippe, bei denen es sich nachweislich um Bühnen im Amateurbetrieb mit größtenteils ehrenamtlichen Schauspielerinnen und Schauspielern handelt. Zudem sollte es sich um eingetragene (gemeinnützige) Vereine handeln, die regelmäßig am Fortbildungsprogramm des Verbandes Deutscher Freilichtbühnen, Region Nord e.V. (VDF) teilnehmen und sich somit weiterbilden. 

Welche Maßnahmen können gefördert werden?

Förderfähig sind investive Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs beitragen. Beispiele sind:

  • die Errichtung von Bühnenheimen, Proben- und Spielerunterkünften
  • der Ausbau und die Instandhaltung der Gebäude, der Zuschauerbereiche, Tribünenbedachungen, Bestuhlung, Kassen- und Verkaufsräume
  • der Kostümfundus, die Requisiten, die Bühnenausstattung und -gestaltung
  • die Anschaffung und Instandhaltung von elektronischen und technischen Anlagen
  • die Organisation, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Maßnahmen zur Barrierefreiheit
  • Maßnahmen zur Digitalisierung

Wie hoch ist die Fördersumme?

Die Förderung erfolgt in der Regel in Höhe von 20 bis 40% der zuwendungsfähigen Aufwendungen unter Beachtung der Höhe der Gesamtaufwendungen der eingereichten Anträge, Kostenvoranschläge und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Zudem gibt es Schwerpunktförderungen für sogenannte Großinvestitionen, die mit bis zu 50.000 Euro gefördert werden können. Aufgrund der Vielzahl der Anträge und des begrenzten Budgets erfolgt diese Förderung auf drei Haushaltsjahre verteilt. Während dieser drei Jahre können keine weiteren Anträge auf Förderung der Freilichtbühne gestellt werden.  

Wie werden Maßnahmen gefördert?

Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann.

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind ausschließlich investive und zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs notwendige Kosten.

In welcher Form kann bürgerschaftliches Engagement angerechnet werden?

Arbeitsleistungen, die in Form von bürgerschaftlichem Engagement erbracht werden, können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wie folgt berücksichtigt werden:

  • Für Projekte, die bis zum 31.12.2023 umgesetzt wurden, gilt: Jede geleistete Arbeitsstunde wird pauschal mit 15 Euro berechnet. Projekte, die ab dem 1.1.2024 umgesetzt werden, können jede geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 20 Euro berechnen.
  • Als Beleg für die geleisteten Arbeitsstunden sind einfache und unterschriebene Stundennachweise (Stundennachweis 2023 / Stundennachweis ab 2024) zu erstellen.
  • Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement des Landes NRW.

Bis wann ist eine Antragstellung möglich?

Antragsfrist ist der 30.11. eines Jahres.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Westfälische Freilichtbühnen senden bitte folgende Unterlagen per E-Mail an Marina Tillmann (marina.tillmann@lwl.org):

Für die Antragstellung können zudem folgende Dokumente informativ sein:

Wer entscheidet über die Förderung?

Die Förderentscheidungen trifft die LWL-Kulturabteilung in Absprache mit dem Land NRW als Mitförderer sowie den drei westfälisch-lippischen Bezirksregierungen. Daraufhin beschließt der LWL-Kulturausschuss im Juni eines Jahres final über die zu vergebenen Fördersummen.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Mit Antragstellung erklären sich Projektträgerinnen und Projektträger damit einverstanden, nicht vor Zustellung eines positiven Förderbescheids mit der Maßnahme zu beginnen, für die Förderung beantragt wurde. In begründeten Fällen kann eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns schriftlich beantragt und gewährt werden. Wichtig: Aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich kein rechtlicher Anspruch auf eine Förderung durch den LWL ab.  

Auszahlungsverfahren

Der Förderungsbetrag wird ausgezahlt, sobald der Vordruck für den Verwendungsnachweis zur Projektförderung ausgefüllt eingereicht und geprüft wurde. In begründeten Fällen ist ein Mittelabruf (oder auch eine Abschlagszahlung) grundsätzlich auch vor der Einreichung und Prüfung des Verwendungsnachweises möglich. Der Verwendungsnachweis ist dann nach Abschluss des Projektes einzureichen.

Mittelabruf

Die Zuwendung darf nur abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für Zahlungen im Rahmen des Projektes verwendet wird. Voraussetzung für den Abruf ist zudem, dass zunächst alle weiteren zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt wurden. Die Mittel können durch eine formlose schriftliche Mitteilung per E-Mail abgerufen werden.

 

Benachrichtigungspflichten

Die LWL-Kulturabteilung ist unverzüglich zu informieren, wenn

  • nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Förderungen für denselben Zweck bei anderen Stellen eingeworben werden.
  • sich eine Erhöhung der Gesamteinnahmen oder Verringerung der Gesamtausgaben um mehr als 20% gegenüber den Antragsangaben ergibt. Für diese Fälle behält sich die LWL-Kulturabteilung vor, den bewilligten Förderungsbetrag in entsprechender Höhe zu kürzen.  
  • bewilligte und abgerufene Mittel nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden.
  • die Maßnahme nicht im beantragen Haushaltsjahr abgeschlossen werden kann. Sollte bis zum 1. Dezember absehbar sein, dass der Betrag nicht mehr abgerufen werden kann, so ist eine Fristverlängerung in der Regel nicht möglich. Der Bewilligungsbescheid erlischt somit.
  • der im Bewilligungsbescheid genannte Bestimmungszweck der Förderung wegfällt, nicht erreicht oder mit der bewilligten Förderung nicht erreicht werden kann.

Erwähnung des LWL als Förderer

Zuwendungen des LWL für Projekte anderer erfolgen unter der Bedingung, dass der LWL im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt angemessen erwähnt wird. Der Abdruck des LWL-Logos in den zum Projekt zugehörigen Werbematerialien wie Plakaten, Broschüren, Flyern etc. ist daher Auflage der Förderung. Wird das LWL-Logo nicht berücksichtigt, so besteht kein Anspruch auf die entsprechenden Fördermittel.

Das Logo des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, bestehend aus den Buchstaben „LWL“ und dem Claim „Für die Menschen. Für Westfalen-Lippe“, ist bei Präsentations- und Informationsmedien gut sichtbar und ggf. zusammen mit den Logos der Projektpartner aufzuführen. Auf Websites des Projektes ist das LWL-Logo zusammen mit und in gleicher Größe wie die Logos der Projektpartner darzustellen. Das LWL-Logo muss bei Online-Nutzung mit der Website des LWL (www.lwl.org) verlinkt sein.

Die passenden Logo-Bilddateien für Print und Screen-Verwendung stehen unter folgendem Link zum Download bereit: https://www.cd.lwl.org/de/downloads/logo/

Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahrs einzureichen und besteht aus

  • einem zahlenmäßigen Nachweis (Projektabrechnung etc.),
  • einem Sachbericht (Tätigkeitsbericht),
  • ggf. unterzeichneten Stundennachweisen über durch ehrenamtliches Engagement erbrachte Arbeit,
  • Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie
  • einer Erklärung.

Als zahlenmäßiger Nachweis dient diese Vorlage mit Anlage sämtlicher Rechnungen und Belege (Kopien reichen) sowie einer Einnahme- und Ausgabeübersicht zum Projekt. Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Die Angaben zur Zahlungsempfängerin oder zum Zahlungsempfänger sowie die Angaben zur Erklärung sind unbedingt erforderlich.

Die Vorlage von Rechnungen und Belegen ist nicht notwendig, wenn die Prüfung durch eine andere Behörde bereits vorgenommen worden ist. In diesem Fall ist nur eine entsprechende Bestätigung der Prüfung erforderlich. Der LWL behält sich vor, Rechnungen und Belege nachträglich anzufordern oder durch Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen oder örtliche Feststellung die Verwendung der Mittel zu prüfen.

Impressionen

Zu sehen sind mehrere dunkel kostümierte Personen sowie ein großer Wolfskopf auf einer Bühne.

Freilichtbühne Bökendorf: Die unendliche Geschichte (2023)

Zu sehen sind rund 30 in traditionell-bäuerlichen Kostümen verkleidete Kinder, die sich um ein als Kater verkleidetes Mädchen scharen.

Freilichtbühne Hallenberg: Der gestiefelte Kater (2022)

Kontakt

Marina Tillmann

Allgemeine Kulturförderung

Dr. Friederike Maßling

Referatsleiterin Kulturförderung und Kulturpartnerschaften, Geschäftsführerin LWL-Kulturstiftung