Regionale Kulturförderung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) - Förderleitsätze
1. Wer kann Anträge stellen?
Antragsteller können Verbände, eingetragene Vereine, gemeinnützige Gesellschaften, Initiativen, Privatpersonen oder Einrichtungen der Mitgliedskörperschaften des LWL bzw. der ihnen angeschlossenen Städte und Gemeinden sein. Darüber hinaus können auch Antragsteller außerhalb des Raumes Westfalen-Lippe berücksichtigt werden, wenn das beantragte Projekt inhaltlich durch seine Bedeutung für Westfalen-Lippe überzeugt (Westfalenbezug).
Von der Antragstellung ausgeschlossen sind in der Regel die Einrichtungen in Trägerschaft des LWL.
2. Was wird gefördert?
Der LWL hat sich die Aufgabe gestellt, Kulturprojekte und den Druck von Publikationen in Westfalen-Lippe zu fördern. Förderbereiche sind Bildende Kunst, Musik, Heimatpflege, Literatur, Theater, Film und landeskundliche Forschung. Maßstab und wichtigste Förderkriterien sind Qualität, der Westfalenbezug bzw. die möglichst überörtliche Relevanz von Projekten bzw. Publikationen für Westfalen-Lippe.
Rein oder vorwiegend kommerziell ausgerichtete Projekte und Publikationen können keine Förderung erhalten.
3. Warum fördert der LWL?
Die Förderungen sollen die Funktion und Stellung des LWL als regional wirksamen Kulturträger in Westfalen-Lippe unterstreichen. Die Zuwendungen sollen Projekte und Publikationen ermöglichen, die ohne Hilfe des LWL nicht realisiert werden könnten. Die Förderungen sollen der Stärkung der kulturellen Vielfalt und ihrer Qualität in Westfalen-Lippe dienen.
4. Förder-Voraussetzungen
Antragsformulare sind im Internet zu finden unter:
https://www.lwl-kultur.de/de/kulturforderung/finanzielle-forderung/fin/
Die Förderung erfolgt ausschließlich als Festbetragsfinanzierung. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Finanzierung des Vorhabens bis auf die beim LWL beantragte Förderungssumme gesichert ist und das Vorhaben zeitnah realisiert werden kann.
Wenn der LWL unterhalb der beantragten Förderungssumme bleibt, muss der Finanzierungsplan nachgebessert werden. Der Anspruch auf eine Förderung nach der Bewilligung besteht bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres.
Stand: September 2013